Männerverein Hirten

 

 

 

Vereinssatzung     

                                                                                                                

vom  23.03.2006

überarbeitet am 15.01.2021

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Name lautet: Männerverein Hirten, der Männerverein erstreckt sich auf Hirten und die umliegenden Ortschaften.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.    Der Verein ist für Geselligkeit und Kultur

2.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,   oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel          des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Aufnahmegebühr 10.00 €, ab dem 70. Lebensjahr 20.00 €

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

 

1.    einer unterzeichneten Beitrittserklärung.

2.    einem Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme       ab, so kann der Abgewiesene Berufung gegen die Vereinsleitung ergreifen,           welche endgültig entscheidet.

       Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders ver-       dient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern        ernannt werden.

3.    Witwen der verstorbenen Mitglieder können die Mitgliedschaft im Verein fortführen.

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

 

Die Mitgliedschaft endet

 

1.    durch Ableben

 

2.    durch Austritt, der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum      Schluss des Vereinsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag ist daher voll zu entrichten. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

 

3.    durch Ausschluss.


 

§ 5 Ausschluss

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

1.    wegen einer unehrenhaften Handlung

2.    wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet werden.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschlussgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.

       Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an     das Vereinsvermögen.

       Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu        erfüllen.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht

 

1.    die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fördern.

2.    an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

3.    beim Verein Anträge zu stellen.

4.    ab dem 65. Lebensjahr wird alle 5 Jahre für Geburtstagsjubilare eine Ehrung vorgenommen, ab dem 80. Lebensjahr sind die Mitglieder Ehrenmitglied und Beitragsfrei. Freiwillige Zuwendungen werden gerne angenommen.

5.    bei einer Vereinszugehörigkeit ab 25 Jahren wird alle 5 Jahre eine Ehrung vorgenommen.

6.    für die verstorbenen männlichen Mitglieder wird am Grabe eine Blumenschale        oder ein Kranz niedergelegt.

7.    beim Ableben von weiblichen Mitgliedern wird ein Amt einbezahlt.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

 

1.    die Bestrebungen des Vereins kräftig zu fördern,

2.    die Satzung des Vereins zu befolgen

3.    die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,

4.    die Jahresbeiträge zu entrichten.

5.    Änderungen des Bankkontos dem Schriftführer unverzüglich mitzuteilen.


 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

1.    die Mitgliederversammlung

2.    die Vereinsleitung

3.    den Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich in der Zeit von Dezember bis März statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung und Handzettel zu erfolgen, durch Anschlag an öffentlichen Anschlagtafeln und durch die öffentliche Presse. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Anschlag an öffentlichen Anschlagtafeln und durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Alt- Neuöttinger Anzeiger“ zu erfolgen.

 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

1.    Genehmigung des alljährlichen zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes,   Entlastung des Vorstandes und des Kassiers

2.    Genehmigung des Haushaltsvorschlages und des Arbeitsplanes

3.    Festsetzung des Vereinsbeitrages

4.    Festsetzung und Änderung der Satzung

5.    Ernennung von Ehrenmitgliedern

6.    Wahl der Vereinsleitung

7.    Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge

8.    Beschwerden gegen die Vereinsleitung

9.    Beschlussfassung über Auflösung des Vereins


 

§ 13 Die Vereinsleitung

 

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie vier bis fünf Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und Kassiers können auch von einer Person geführt werden.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

 

§ 14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung

 

Die Vereinsleitung ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

 

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr

1.    die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes

2.    Vorprüfung des Kassenberichtes

3.    Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr

4.    Vorschläge über die Höhe des Vereinsbeitrages

5.    Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und An-    träge

 

§ 16 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt Die Bestellung kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich.

In besonderen Fällen kann ihnen von der Vereinsleitung eine zu bestimmende Vergütung für Auslagen gewährt werden.

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Allgemeinen gilt, dass der  2. Vorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.


 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

 

Vereinsintern gilt, dass der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende den Verein in Angelegenheit mit einem Geldwert bis zu 100,00€ vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen ein. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlichen zu erstellenden Tätigkeitsbericht

 

§ 18 Betriebsmittel

 

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

1.    Mitgliedsbeiträge

2.    Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins

3.    Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein

 

§ 19 Jahresbeitrag

 

Der Jahresbeitrag ist derzeit 10,00 € für Mitglieder, 8,00 € für Alleinstehende und Witwen.

 

§ 20 Vereinsjahr

 

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 21 Aufgaben des Kassiers

 

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere

1.    sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des        Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch     einzutragen und die Belege, welche mit der Nummer des Tagebucheintrages zu          versehen sind, zu sammeln

2.    die Jahresabrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der       ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann

3.    ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und stets auf dem        Laufenden zu halten

4.    die Mitgliedsbeitrage rechtzeitig einzuziehen

 

§ 22 Aufgaben des Schriftführers

 

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden.

Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Protokollbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 23 Satzungsänderung- Auflösung des Vereins

                                                                                   

1.    Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von         der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem     fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der be-          schließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht wer-  den

2.    Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel- Mehrheit      der Mitglieder erforderlich

3.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen       Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an bedürftige Bürger in Hirten zu.

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Hauptversammlung und Neuwahl vom 23. März 2006 in Kraft.

 

 

Die Vorstandschaft ab 18. Januar 2020:

 

1. Vorstand:         Peter Wladar

2. Vorstand:         Martin Gossmann

Kassier:                Christine Gossmann

Schriftführer:       Barth. Gisser

Beisitzer:              Josef Schmid

Beisitzer:              Günther Mayer

Beisitzer:              Josef Krumbachner

Beisitzer               Ernst Wallner

Ehrenvorstand:   Josef Berreiter

Hirten den 15.01.2021



Änderung §3 Mitgliedschaft - Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag Aufnahmejahr beträgt ab 2023 generell 10,00 €.